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Allgemeine Geschäftsbedingungen der EDER Print Solutions GmbH, Erlau, Ahornstraße 8, 09306 Erlau

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen geltend für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
2. Die Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und der EDER Print Solution GmbH geschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Bestellung des Auftraggebers vorbehaltlos ausführen.

II. Angebot und Vertragsschluss


1. Auf eine Anfrage des Auftraggebers übersenden wir ein Angebot, an welches wir zwei Wochen gebunden sind. In Fällen, in denen wir kein Angebot abgegeben haben, kommen Verträge erst zustande, wenn wir eine uns zugegangene Bestellung (= Angebot durch Vertragspartner) angenommen haben. Soweit die Bestellung keine Annahmefrist beinhaltet, können wir das Angebot innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Bestellung bei uns annehmen.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
4. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor, soweit diese von uns erstellt wurden. Der Auftraggeber darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

III. Zahlungsbedingungen


1. Unsere Preise gelten frei Haus ab einem Warenwert von 150,00 € (inkl. MwSt.) wenn keine abweichende Vereinbarung wurde. Bis zu diesem Warenwert hat der Auftraggeber die Kosten der Versendung zu tragen. In unseren Angeboten ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Auftraggeber zulässig. Der Kaufpreis ist ohne Abzug sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Auftraggeber zur Zahlung fällig, soweit sich kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen (z.B. große Mengen an Papierbesorgung) kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so können wir Vorauszahlung verlangen. Bis zum Eingang der Vorauszahlung bei uns, sind wir berechtigt noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit einzustellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen mindestens in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen zu bezahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon jedoch unberührt.

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann bindend, wenn diese ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt und die Druckdaten durch den Auftraggeber frei gegeben sind. Ebenso hat der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Wir haften in Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggebers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.
5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt der Annahme - bzw. Schuldnerverzugs – geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

V. Gefahrübergang - Versand / Verpackung


1. Verladung und Versand erfolgen versichert auf Gefahr des Auftraggebers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurück; ausgenommen sind EURO-Paletten. Der Auftraggeber hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Auftraggebers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

VI. Gewährleistung / Haftung

1. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, dagegen werden von uns infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit auf Basis von 60,00 € zzgl. MwSt./Stunde berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden“, letzte Ausgabe, maßgebend.
2. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten (z.B. Word-/Exceldokumente) sind wir nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich unsere Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Kosten einschließlich der Kosten eines etwaigen Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers.
3. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
4. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
5. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
6. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.
7. Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen nur, wenn der Auftraggeber seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8. Soweit ein von uns vertretener Mangel vorliegt, leisten wir für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Auftraggeber zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
9. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Auftraggeber, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten diegesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI) Ziffer 4. und Abschnitt VI) Ziffer 5. bleiben hiervon unberührt.
10. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Auftraggebers als Verbraucher der verkauften und beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Auftraggeber die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Auftraggeber ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Auftraggebers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrtragung von uns auf den Auftraggeber vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
11. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI) Ziffer 4. ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren oder wenn der Auftraggeber gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst sind. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
12. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (z. B. Vertragserfüllung, Mängelgewährleistung). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
13. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt IV) Ziffer 2. bis Abschnitt IV) Ziffer 5. dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
14. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

VII. Eigentumsvorbehalt


1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Auftraggeber jetzt oder Zug um Zug zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Machen wir hinsichtlich der Vorbehaltsware unser Eigentumsrecht geltend, stellt dies ein Rücktritt vom Vertrag das. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Auftraggeber geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
2. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen an Dritte sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzuges im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen so lange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Auftraggeber bestehen.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu erstatten und wir insbesondere im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens obsiegt haben, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
5. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges


1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privat-/Kollisionsrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Soweit sich aus dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nichts Abweichendes ergibt, sind (Willens-)Erklärungen in Textform im Sinne des § 126b BGB abzugeben.

IX. Periodische Arbeiten


Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

X. Eigentum - Urheberrecht


Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden, soweit uns die Unterlagen von ihm zur Verfügung gestellt wurden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XI. Werbung

Wir sind berechtigt auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf unser Unternehmen hinzuweisen.

EDER Print Solutions GmbH
Ahornstraße 8
09306 Erlau / Sachsen
Geschäftsführer: Norbert Hettrich

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